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Für den Folierer ist es sehr wichtig, den Original-Lackzustand genau zu kennen, da bei nachlackierten Fahrzeugteilen die Gefahr besteht, dass es bei der späteren Folienrückrüstung zu partiellen Lackablösungen kommen kann. Daher sollten Sie uns unbedingt vor der Folierung mitteilen, ob und wenn ja, welche Fahrzeugteile nachlackiert wurden. In der Automobilindustrie werden serienmäßig Fahrzeuge gefertigt, deren Lackierung einen Gitterschnittwert GT0 nach DIN EN ISO 2409 aufweisen. Dieser Wert sagt etwas über die Festigkeit des Lackes auf dem Untergrund aus. Komplettfolierungs-Folien sind so konzipiert, dass die Klebkraft diesen Wert nicht übersteigt. Das heißt die Klebkraft der Folie ist nicht so stark, dass sie die Haftkraft des Lackes übertrifft und somit den Lack abheben kann. Es ist ausreichend belegt, dass keinerlei negative Einwirkung von der Folie auf den Lack stattfindet - solange der Lack in einem neuwertigen Zustand ist.
Die ausgeführten Arbeiten sind nicht mit einer Originallackierung gleichzusetzen, da nicht bei gleichen Bedingungen beschichtet werden kann wie bei einer industriellen Fertigung. Folien sind eine Art Lackimitat und bestehen aus hochwertigem PVC. Einige unserer Folien haben eine zusätzliche
Frisch lackierte Fahrzeugteile müssen aushärten und ausgasen. Dieser Prozess kann 4-6 Wochen dauern. Vorher raten wir von einer Folierung ab. Im Zweifelsfall wenden Sie sich vorab an den Fahrzeughersteller oder einen fachkundigen Lackierer. Sollte die Folierung aus verschiedenen Gründen zwingend erforderlich sein, bevor der Lack vollständig ausgegast ist, so übernimmt die Firma Die Foliteure keine Haftung für das unproblematische Rückrüsten der Folie oder für das lanfgristige Haften der Folie auf dem frischen Lack.
Verwitterung und ggf. mangelhafte Pflege, wie z.B. nicht rechtzeitiges Entfernen von Vogelkot o.ä. können dazu geführt haben, dass der Lack stumpf oder gar rissig geworden ist. Lackbeschädigungen wie Steinschläge, Kratzer oder gar Rost beeinträchtigen die Foliermöglichkeiten, bilden keine ausreichende Basis, um eine Gewährleistung zu bieten und können zu Problemen bei der späteren Rückrüstung sorgen. Eine perfekte Folierung setzt einen fachgerechten Lackaufbau voraus. Haftet eine Lackschicht nicht auf Ihrem Untergrund, kann diese auch nicht durch das Aufbringen einer Folie kompensiert werden.
Das Fahrzeug ist zur Anlieferung gereinigt bereitzustellen (einfache Waschstrassenwäsche ohne Zusätze). Sand und Salze sind besonders im unterem Bereich mit Hochdruck zu entfernen. Ein evtl. Mehraufwand, der die eigentliche Folierung erst ermöglicht, wird berechnet und die Montage verlängert sich um einen Tag bzw. ein paar Stunden besonders bei groben und hartnäckigen Verunreinigungen wie Teerflecken, Flugrost und Insektenrückstände.
Im Rahmen der Komplettfolierung werden sämtliche Typenbezeichnungen am zu folierenden Fahrzeug entfernt. Diese werden - soweit sie geklebt sind - nicht wieder angebracht. Sollten Sie eine neue Montage dieser Embleme wünschen, müssen neue Einzelteile vom Hersteller gegen Aufpreis bestellt werden. Scharniere sind grundsätzlich von einer Folierung ausgeschlossen.
Die Montage findet bei der Firma Die Foliteure - in einem gleichmäßig temperierten Raum- statt, um die hochwertigen Eigenschaften der Folie voll auszunutzen. Montagearbeiten vor Ort sind nur nach vorheriger Prüfung der dortigen Gegebenheiten möglich oder unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, falls die Bedingungen grenzwertig sind.
Die Montagezeit variiert sehr stark nach Aufwand. Generell fordert eine Basisfolierung einen Zeitaufwand von 3 Tagen. Da die Folie erst nach 24 Stunden ihre Endhaftung erreicht, muss das Fahrzeug noch einen weiteren Tag in der Montagehalle stehen bleiben.
Es kann erforderlich sein, an besonderen Stellen die Folie einzuschneiden oder mit Einlegern zu arbeiten. Diese sind aufgrund ihrer konkaven oder komplexen Formen meist nicht in einem Stück zu folieren. Eine Faltenbildung an umgelegten Kanten ist - ebenso wie geringfügiges Schrumpfen der Folie - aus technischen Gründen unvermeidlich und ist kein Reklamationsgrund. Dies gilt auch für kleine Lufteinschlüsse, die unmittelbar nach der Folierung auftreten können. Diese bilden sich nach etwa 14 Tagen zurück, im Rahmen der abschließenden Anpassung der Folie an den neuen Untergrund.
Mit Unterzeichnung des Auftrages wird unwiderruflich vereinbart, dass wir Fotos des Fahrzeuges des vorbezeichneten Halters ohne jegliche zeitliche, örtliche und inhaltliche Einschränkung im Internet, in Druckwerken, jedem bekannten und auch zukünftigen Medium, auch für Werbezwecke unentgeltlich nutzen dürfen. Jegliche Art der Nutzung steht unter der Bedingung, dass die amtlichen Kennzeichen des abgebildeten Fahrzeuges unkenntlich gemacht werden. Der Fahrzeughalter erhält auf Anforderung kostenlos Abzüge der Originalbilder in digitaler Form. Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, geben Sie uns Bescheid und es wird in Ihrem Auftrag keine Fotofreigabe vermerkt.
Soweit nicht anders vereinbart, ist die Vergütung für die erbrachte Leistung per Vorabüberweisung oder bei Abholung des Fahrzeuges in Bar zu entrichten. Wir behalten, im Falle einer Nichtzahlung, das Fahrzeug oder beauftragte Teile ein (Werkunternehmerpfandrecht [§ 647 BGB]) und geben diese erst nach Bezahlung unserer Forderung frei. Für alle weiteren Vereinbarungen gilt die Zahlungsbedingung auf der Rechnung.
Wir leisten Gewähr auf die Funktionsfähigkeit der fachgerecht verlegten Folie für 24 Monate, jedoch nur bei vom Hersteller original lackierten Fahrzeugen. Für nachlackierte Fahrzeuge kann keine Gewährleistung übernommen werden, insbesondere nicht, wenn das Fahrzeug oder Teile neutralisiert werden. Für den uneingeschränkten Erhalt des Gewährleistungsanspruchs ist die ordnungsgemäße Pflege der Folie unabdingbare Voraussetzung.
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf folgende Sachverhalte:
In Deutschland sind im Bereich der StVO zugelassene Fahrzeuge von einer Eintragung der Farbänderung befreit. Falls Sie Ihr Fahrzeug in einem anderen Land zugelassen haben, klären Sie bitte unbedingt vor Ausführung der Folierung ob hier behördliche Anforderungen zu erfüllen sind. Wir empfehlen, Ihre Kfz-Versicherung über den Farbwechsel Ihres Fahrzeuges in Kenntnis zu setzen.
Bei Nachfolierungen kann es zu Farbabweichungen kommen, die u.a. im Herstellungsverfahren der Folien begründet sind. Dies gilt auch bei einer normalen mechanischen Abnutzung gegenüber den original folierten Teilen. Auf die Umstände können wir keinerlei Einfluß nehmen. Achten Sie auf eine regelmäßige Reinigung und ggf. auch Aufbereitung der Folierung um das Risiko einer Farbabweichung durch einen langen Nutzungszeitraum zu mindern.
Selbstverständlich kann Ihr Fahrzeug ohne Probleme in den ursprünglichen Zustand versetzt werden. Die Folie kann bei ordnungsgemäßer Pflege innerhalb der Haltbarkeitsdauer rückstandsfrei entfernt werden, was jedoch nicht in Ihrem Folierungspreis inbegriffen ist. Verbleibende Klebstoffreste werden mit lackschonenden Reinigern entfernt. Lackschänden können bei einer Rückrüstung jedoch generell, insbesondere in nachlackierten oder vorgeschädigten Bereichen, nicht vollständig ausgeschlossen werden.
Die Folien weisen bei richtiger Pflege eine Haltbarkeit von 3-10 Jahren auf (je nach Folie und montiertem Bauteil (vertikal/horizontal). Um die Haltbarkeit auf das längst Mögliche auszuschöpfen, ist die strikte Einhaltung folgender Pflegemaßnahmen erforderlich:
für Teilfolierungen:
Eine Steinschlagschutzbeschichtung erfolgt immer durch Nassverklebung, da es sich um eine hoch transparente Folie handelt und bei einer Trockenverklebung Lufteinschlüsse nicht zu verhindern wären, was wiederum das Endergebnis optisch minderwertig macht. Daher ist der Trocknungsprozess unumgänglich, was bedeutet, dass das Fahrzeug über Nacht temperiert in unserer Montagehalle verbleiben muss.
Übergroße Fahrzeugteile, die über ein Maß von 152cm in Breite oder Länge gehen, müssen in einzelnen Teilen verklebt werden. Dabei wird eine Naht Stoß an Stoß gesetzt. Diese Naht wird möglichst an hervorstehenden Kanten des Fahrzeuges gesetzt, damit die optische Beeinträchtigung nicht zu sehr ins Auge fällt. Selbiges gilt bei sehr konkaven und konvexen Stellen (meist an den Stoßstangen), wo eine vollständige 3D Verklebung mit einer PU-Folie nicht mehr möglich ist.
Eine komplett staubfreie Montage ist nicht umsetzbar, daher sind kleinere vereinzelte Einschlüsse kein Reklamationsgrund. Sollte es sich um eine Ansammlung oder große Körnchen handeln, tauschen wir das betroffene Bauteil bereits vor Auslieferung aus.
Bereits vorhandene Vorschäden können nicht mit der Folie kaschiert werden und sind nach der Beschichtung deutlich sichtbarer als vorher.
Bei älteren Lacken oder hellen Farbtönen kann bei einer Teilfolierung mit Steinschlagschutzfolie ein Farbunterschied entstehen, da die Folie durch ihre hochglänzende Beschichtung meist mehr Tiefe erzeugt, als der vorhandene Lack.
Alle PU-Folien sind waschstrassenfest, grundsätzlich empfehlen wir aber die Handwäsche, um Schäden durch Waschbürsten, Dampfstrahler und Reste von Pflegeprogrammen und Zusätzen in den Leitungen durch den vorigen Waschprozess des Vornutzers zu vermeiden. Es ist nachgewiesen, dass PU-Farben nach zehn automatischen Reinigungen Streifen aufweisen und diese mechanische Wirkung auch Folienoberflächen beschädigen kann. Daher schließen wir uns dem Hersteller der Folie BodyFence von der Firma Hexis GmbH an und schließen nach dem Waschstraßeneinsatz jede Haftung aus.
Beim Verwenden von Vorsprühreinigern und Dampfstrahlgeräten sollten Sie vorsichtig vorgehen. Ein Mindestabstand von 80cm muss eingehalten werden. Der Wasserstrahl darf nie direkt auf die Folienkanten gerichtet werden. Entfernen Sie Verschmutzungen auf der Folie mit einem speziellen Multi-Cleaner für Folien. Bitte beachten Sie, dass es sich dabei um einen aggressiven Reiniger handelt, der nach der Anwendung mit Wasser abgespült werden muss. Verschmutzungen, wie Insekten oder Vogelkot, sollten jedoch immer sobald wie möglich entfernt werden, um den Einsatz scharfer Reiniger auf ein Minimum zu reduzieren.
Um den Oberflächenglanz zu erhalten, verwenden Sie gelegentlich eine hochwertige Wachsversiegelung (Gloss Detailer) nach der Fahrzeugwäsche.
Sie erhalten eine Herstellergarantie von 7-10 Jahren ab Kaufdatum des Produkts. Diese ist nicht übertragbar (die Ansprüche der gesetzlichen Gewährleistung bleiben davon unberührt).
Sollte das Produkt innerhalb der Garantiezeit -trotz fachgerechter Montage- Risse, deutliche Vergilbungen oder ähnliche Mängel aufweisen, wird diese kostenlos ersetzt. Voraussetzung ist die Vorlage des originalen Kaufbelegs. Bevor Garantieleistungen erbracht werden, müssen alle Ansprüche vom Hersteller geprüft werden. Die Garantie erstreckt sich nicht auf folgende Sachverhalte
Eine Scheibentönung gehört zu den Nassverklebungen und benötigt eine Trocknungszeit, die etwaige Nacharbeiten nach der Trocknung erforerlich macht. Sollte es Ihnen nicht möglich sein, das Fahrzeug stehen zu lassen, müssen Sie die Nacharbeiten selbst tätigen oder erneut in unsere Räumlichkeiten kommen.
Die vollständige Trocknung dauert bis zu 21 Tage, je nach Witterung. In dieser Zeit können noch Schlieren oder Bläschen sichtbar sein. Diese dürfen nicht berührt werden und verschwinden nach der Trocknungszeit. Wir bitten daher um Geduld.
Während der Trocknungszeit von ca. 21 Tagen bitten wir Sie, die Fenster geschlossen zu halten und die Heckscheibenheizung nicht einzuschalten.
Auf die Armolan Daytona® gibt es 7 Jahre Herstellergarantie. Garantiert wird die Haltbarkeit sowie die Klarheit des Klebers. Da die Armolan Daytona® eine metallisierte und mehrschichtige Folie ist, wird garantiert, daß das Aluminium nicht trübe wird und die einzelnen Folienschichten sich nicht von einander lösen. Das Polyester des High-End-Produkts Armolan Daytona® wird in einem aufwändigem Verfahren durchgefärbt, das sogenannte "Tiefsee-gefärbte Polyester". Dadurch wird auch die Garantie auf die Farbstabilität und Farbechtheit ausgeweitet
5.0.1. Jeder erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
5.0.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
5.0.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Firma Die Foliteure eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.
5.0.4. Die Firma Die Foliteure überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
5.0.5. Die Firma Die Foliteure hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Firma Die Foliteure zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 50% der vereinbarten Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.
5.0.6. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
5.1.1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung.
5.1.2. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten (wie Mustererstellung, Fotolizenzen, Andrucke u.ä.), die die Firma Die Foliteure für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
5.1.3. Die Vergütung ist zu 50% der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung fällig und 50% nach Ablieferung.
5.2.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
5.2.2. Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
5.2.3. Die Firma Die Foliteure ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die am Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Wurden dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung geändert werden.
5.2.4. Alle Inhalte unserer Konzepte sind urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht liegt, soweit nicht anders gekennzeichnet, bei der Firma Die Foliteure. Bitte fragen Sie, falls Sie Dekore und Designs aus unserer Homepage oder unserer Sozial-Media-Auftritte verwenden möchten.
5.3.1. Die Firma Die Foliteure verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Es haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.
5.3.2. Sofern die Firma Die Foliteure notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen. Die Firma Die Foliteure haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
5.3.3. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung der Firma Die Foliteure.
5.3.4. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet die FirmaDie Foliteure nicht.
5.3.5. Beanstandungen, gleich welcher Art, sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der Firma Die Foliteure geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
5.4.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Die erbrachte Arbeitsleistung des Grafikers ist auch bei subjektivem Nichtgefallen entsprechend der vertraglich festgelegten Kosten zu zahlen. Entspricht die Gestaltung nicht dem Geschmack des Auftraggebers, besteht die Möglichkeit des Projektabbruches oder eine kostenpflichtige Nachbesserung bis zum endgültigen Gefallen vom Auftraggeber